Satzung

 


§ 1 Name und Sitz


 


(1)   Der Verein führt den Namen Flughafenfreunde Zweibrücken e.V.

 

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Zweibrücken und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck und Ziele

 


 Der Verein

 

 

(1)   dient als Forum für alle Freunde und Befürworter des Flughafens Zweibrücken.

 

(2)   Fördert die Akzeptanz des Flughafens und der Luftfahrt in der Bevölkerung durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Dieser Satzungszweck wird durch regelmäßige Bildungsveranstaltungen zur Sicherheit und Integration der Luftfahrt in und mit unserer Region verwirklicht. Hierfür liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Gebiet der Volksbildung und auf der Wissensvermittlung an Jugendliche.

 

(3)   Hilft, die Attraktivität des Flughafens zu steigern.

 

(4)   Handelt überparteilich. Das Engagement der Mitglieder der Vorstandschaft außerhalb des Vereins erzeugt keine Interessenkonflikte, die den Zielen des Vereins entgegenstehen.

 

(5)   Leistet mit seiner Arbeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Infrastruktur.

 

(6)   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied können sowohl unbescholtene Personen als auch juristische Personen werden. Für die juristische Person ist nur eine von ihr bevollmächtigte natürliche Person stimmberechtigt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt.

 

(2)   Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

 

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins dessen Ziele im Sinne der Satzung zu unterstützen.

 

(4)   Der Mitgliedsbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.  Der Beitrag ist jeweils zum 15.02.  für das laufende Jahr zu entrichten. 

 

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(6)   Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.

 

 

 

§ 4 Leitung

 


(1)   Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5 Vorstand

 


(1)   In den Vorstand gewählt sind

 

 

(a)    der 1. Vorsitzende

(b)   der 2. Vorsitzende, der gleichzeitig der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist

(c)    der Kassierer

(d)   der Schriftführer sowie

(e)    zwei Beisitzer, denen Sonderaufgaben übertragen werden können.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

(2)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

(3)   Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung in der Mitgliederversammlung gewählt. In der Mitgliederversammlung kann einstimmig auf eine geheime Wahl verzichtet werden.

Die Amtsdauer beträgt maximal zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist.

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 


(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Jedes erschienene Mitglied hat nur eine Stimme. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und durch Aushang am Vereinslokal.


 

 

 

(2)   Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

(a)    Feststellung der Stimmliste

(b)   Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

(c)    Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer

(d)   Bericht der Beisitzer

(e)    Entlastung des Vorstandes

(f)     Wahlen

(g)    Anträge

(h)    Verschiedenes

 

Die Tagesordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. In die Tagesordnung können nur Anträge aufgenommen werden, die vom Vorstand gestellt werden oder von mindestens drei Mitgliedern sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht wurden.

 

(4)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

(5)   Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes hat dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des Absatzes (2) einzuberufen.

 

 

 

§ 7 Finanzen

 


(1)   Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für Ziele und Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden.

 

 

(2)   Zur Prüfung des Finanzgebarens werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 8 Haftung

 


Die einzelnen Mitglieder des Vereins verzichten sowohl untereinander als auch gegenüber dem Verein auf jeglichen Schadensersatz, der ihnen aus Schäden im Rahmen des Vereinslebens erwachsen könnte. Soweit für den einzelnen Schadensfall Versicherungsschutz besteht und im Endergebnis weder ein Mitglied noch der Verein belastet wird, gilt dieser Verzicht nicht.

 

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 


Satzungsänderungen sowie Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins können mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 


(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

 

(2)   Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das vorhandene Vermögen geht auf das Ronald Mc Donald Haus Homburg, An der Kinderklinik 23 in 66421 Homburg / Saar über. Beschlüsse über zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeübt werden.

 


 



 


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zweibrücken

 

 

 

 

§ 12 Unwirksamkeit von Bestimmungen

 


Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten die Bestimmungen des BGB.

 

 

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfähigkeit am 24.08.2007 in Kraft.